Hierzu besteht grundsätzlich die Möglichkeit. Teilen Sie uns bitte schriftlich mit, welchen Teil der Wohnung Sie untervermieten möchten. Im Falle der Zusage wird ein Untermietzuschlag erhoben.
Eine vollständige Untervermietung der Wohnung ist leider nicht gestattet.
Seit dem 01.11.2015 gilt das neue Meldegesetz. Das bedeutet, Sie als Hauptmieter sind verpflichtet, Ihrem/Ihrer Untermieter/-in den Einzug in die Wohnung schriftlich zu bestätigen. Damit sich der/die Untermieter/-in in der Wohnung anmelden kann, müssen Sie als Hauptmieter/-in ihm/ihr eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen.
Bitte informieren Sie umgehend Ihre/n Kundenbetreuer/-in, sobald der/die Untermieter/-in wieder ausgezogen ist.