Sie haben Fragen? Wir geben Ihnen Antworten auf die häufigsten Fragen zur Vermietung, Kundenbetreuung, Wohnungsverwaltung, Bauleitung, Hausordnung und Sicherheit, Betriebs- und Heizkostenabrechnung, zum Mieterkonto und zu Verkäufen.
Fragen und Antworten zu Covivio
Nicht alle Energiekosten sind in der Miete enthalten – der Verbrauch wird individuell abgerechnet. Für die Stromversorgung Ihrer Wohnung können Sie einen separaten Vertrag mit einem Stromversorger Ihrer Wahl abschließen. Wenn sich in Ihrer Wohnung ein mit Gas betriebenes Gerät (z.B. Therme, Warmwasserbereiter oder Kochgas) befindet, müssen Sie auch hierfür einen Vertrag mit einem Gasversorger Ihrer Wahl abschließen. Für beides (Strom und Gas) benötigen Sie bei Einzug jeweils die Zählernummer und den Zählerstand.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und von allen Vertragspartnern unterschrieben sein. Das Schreiben muss Ihren kompletten Namen, das bewohnte Objekt und Ihre Kundennummer enthalten. Beachten Sie Ihre Kündigungsfrist. Diese steht in Ihrem Mietvertrag.
Die von Ihnen angestrebte Änderung muss schriftlich erklärt werden und von allen Beteiligten unterzeichnet sein. Zudem sind weitere Identifikationsnachweise sowie eine Bonitätsauskunft erforderlich. Dies stimmen Sie mit uns ab. Nach unserer Zustimmung erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung.
Dazu benötigen Sie unser Einverständnis. Bitte teilen Sie uns schriftlich mit, welche Person in Ihre Wohnung einziehen möchte. Dies wird von Ihrem/Ihrer zuständigen Ansprechpartner/-in geprüft und bei Zustimmung erhalten Sie von uns eine schriftliche Bestätigung.
Hierbei muss aus Gründen der Sicherheit und des Brandschutzes vieles beachtet werden. Kinderwagen/Räder/Rollatoren dürfen grundsätzlich nicht im Bereich von Flucht- und Rettungswegen abgestellt werden.
In einigen Fällen ist das Abstellen eines Kinderwagens oder Rollators im Treppenhaus aber trotzdem möglich. Wichtig: Hier kommt es immer auf die örtlichen Verhältnisse an – jedes Haus ist anders. Stimmen Sie sich bitte mit uns ab.
Fahrräder sollten immer in einem Fahrradraum oder im privaten Mietkeller abgestellt werden.
Über sogenannte „Brandlasten“ spricht man bei Gegenständen wie z.B. Kleinmöbel und/oder Sperrmüll, die in den öffentlich zugänglichen Flucht- und Rettungswegen abgestellt werden – zum Beispiel im Kellergang, im Treppenhaus oder auf dem Dachboden. Von diesen Gegenständen geht eine erhöhte Unfall- und Brandgefahr aus und die Flucht- und Rettungswege werden blockiert. Zu Ihrer eigenen Sicherheit muss das Abstellen oder Lagern im Bereich von Flucht- und Rettungswegen daher generell untersagt werden.
Das kommt auf das Haustier an. Die Kleintierhaltung z. B. Kaninchen, Meerschweinchen, Wellensittiche, etc. ist grundsätzlich gestattet und bedarf keiner Genehmigung, so lange die Anzahl überschaubar bleibt und niemanden stören
Eine Katze oder einen Hund sollten Sie sich vor der Anschaffung von uns schriftlich genehmigen lassen. Gut zu wissen! Eine bereits erteilte Genehmigung kann bei negativen Auffälligkeiten und Beschwerden entzogen werden.
Möchten Sie eine Satellitenschlüssel oder ähnliche Empfangsvorrichtungen anbringen, ist eine Genehmigung von uns erforderlich. Diese müssen ebenso schriftlich beantragen.
Gut zu wissen! Eine Genehmigung ist nur möglich, wenn es in Ihrem Haus keine andere Fernsehempfangsmöglichkeit gibt.
Die meisten Wohnungen sind mit einer Anschlussdose für Kabel-TV ausgestattet. Grundsätzlich können Sie Ihrem Mietvertrag und Ihrer letzten Nebenkostenabrechnung entnehmen, ob von uns als Vermieter eine Grundversorgung mit Kabel-TV-Signal zur Verfügung gestellt wird. In beiden Fällen können Sie bei dem für das Haus zuständigen Anbieter Verträge für eine darüberhinausgehende Fernsehversorgung abschließen.
Wenn Sie das richtige Raumklima in Ihrer Wohnung beachten, haben Schimmel und Feuchtigkeit keine Chance. Es kommt auf das richtige Verhältnis von Heizen und Lüften an.
Sollte es dennoch zu Schimmelbildung kommen, sollten Sie diesen mit einem geeigneten
Reinigungsmittel entfernen. Tritt der Schimmel erneut auf, informieren Sie uns bitte. Wir werden dann die Ursache überprüfen.
Zur Anmietung bzw. Übergabe Ihrer neuen Wohnung erhalten Sie von uns Ihre Wohnungsgeberbestätigung.
Hierzu besteht grundsätzlich die Möglichkeit. Teilen Sie uns bitte schriftlich mit, welchen Teil der Wohnung Sie untervermieten möchten. Im Falle der Zusage wird ein Untermietzuschlag erhoben.
Eine vollständige Untervermietung der Wohnung ist leider nicht gestattet.
Seit dem 01.11.2015 gilt das neue Meldegesetz. Das bedeutet, Sie als Hauptmieter sind verpflichtet, Ihrem/Ihrer Untermieter/-in den Einzug in die Wohnung schriftlich zu bestätigen. Damit sich der/die Untermieter/-in in der Wohnung anmelden kann, müssen Sie als Hauptmieter/-in ihm/ihr eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen.
Bitte informieren Sie umgehend Ihre/n Kundenbetreuer/-in, sobald der/die Untermieter/-in wieder ausgezogen ist.
Hausordnung
Gemäß unserem Motto ist uns und sicherlich auch Ihnen ein schönes Zuhause in netter Nachbarschaft sehr wichtig.
Ohne eine gewisse Ordnung ist das Zusammenleben mehrerer Menschen unter einem Dach nicht möglich. Alle werden sich nur dann wohl fühlen, wenn alle Hausbewohner/-innen aufeinander Rücksicht nehmen.
Die Hausordnung regelt das Zusammenleben aller Mitbewohner/-innen des Hauses. Sie enthält Rechte und Pflichten. Sie gilt für alle Bewohner/-innen.
Ja. Die Hausordnung in der jeweiligen Fassung ist Bestandteil Ihres Mietvertrages und verbindlich einzuhalten.
Generell ist zu jeder Tageszeit jedes über das normale Maß hinausgehende Geräusch, welches die Ruhe der Mitbewohner/-innen beeinträchtigen kann, zu vermeiden. Das Abspielen und Abhören von
Die Ruhezeiten sind von 13.00 – 15.00 Uhr und 22.00 – 07.00 Uhr.
In diesen Zeiten ist eine besondere Ruhe in der Wohnung einzuhalten, sodass der Gebrauch von Haushaltsgeräten und Handwerksarbeiten generell untersagt sind.
Sicherheit
Blumen sind ein schöner Anblick und verschönern das persönliche Wohnumfeld. Aus Sicherheitsgründen sind Blumenkästen und Blumenbretter so anzubringen, dass keine Unfallgefahr besteht. Beim Gießen von Pflanzen auf Balkonen und Fensterbänken bitte darauf achten, dass keine Beschädigungen an der Hauswand entstehen und das Gießwasser nicht auf Fenster und Balkone von Mitbewohner/-innen bzw. Passanten tropft.
Zu Ihrer eigenen Sicherheit sind Fluchtwege wie Haus- und Kellerflure frei zu halten. Eine Ausnahme besteht nur für Kinderwagen und sog. Rollatoren, wenn ausreichend Platz vorhanden ist und diese so abgestellt werden, dass die Nutzung der Haus- und Kellerflure und der Treppenhäuser als Fluchtweg nicht behindert wird.
Zur Sicherheit aller Hausbewohner/-innen sind Fluchtwege wie Haus- und Kellerflure frei zu halten. Daher ist das Abstellen von Gegenständen – gleich welcher Art – in diesen Bereichen grundsätzlich nicht gestattet.
Das Halten von lieb gewonnenen „Familienmitgliedern“ wie Hunden und Katzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Es sei denn, es handelt sich lediglich um Kleintiere wie z.B. Goldhamster, Zierfische und ähnliche Tiere. Das Halten von Tieren, die zu einer als gefährlich geltenden Gattung oder Rasse gehören, ist/wird generell nicht gestattet.
Modernisierung
Sie erreichen den/die Bauleiter/in von montags bis donnerstags in der Zeit von 09:00 Uhr bis 16:30 Uhr und freitags von 09:00 Uhr bis 13:30 Uhr in der Hauptverwaltung in 46047 Oberhausen, Essener Str. 66. Eine Terminvereinbarung unter unserer zentralen Rufnummer 0208/97064-0 ist empfehlenswert.
In einigen Städten, wie z. B. Berlin, Dresden, Hamburg oder Leipzig ist unser/e Technische/r Objektmanager/in (TOM) direkt vor Ort in Ihrem zuständigen Service-Center für Sie erreichbar.
Es ist beim Vermieter/der Verwalterin schriftlich eine Genehmigung zu beantragen. Wird die Verlegung genehmigt, sind alle mit dieser Genehmigung verbundenen Bedingungen zu beachten/zu erfüllen. Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Veränderung stehen, müssen vom Mieter getragen werden. Der Vermieter übernimmt und erstattet keinerlei Kosten. In der Regel sind jegliche Veränderungen der Mietsache von dem/der Mieter/-in bis spätestens zum Ende des Mietverhältnisses unter Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes fachgerecht zu beseitigen und zu entsorgen. Über eine mögliche Ablöse können Sie aber gern mit Ihrer/Ihrem zuständigen Kundenbetreuer/–in/ Kaufmännischen Objektmanager/-in sprechen.
Es ist beim Vermieter/der Verwalterin schriftlich eine Genehmigung zu beantragen. Wird die bauliche/technische Veränderung genehmigt, sind alle mit dieser Genehmigung verbundenen Bedingungen von Ihnen zu beachten/zu erfüllen. Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Veränderung stehen, müssen von Ihnen getragen werden. Der Vermieter übernimmt und erstattet keinerlei Kosten. In jedem Fall sind Veränderungen der Mietsache von Ihnen bis spätestens zum Ende des Mietverhältnisses unter Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf Ihre Kosten fachgerecht zu beseitigen und zu entsorgen. Über eine mögliche Ablöse können Sie aber gern mit Ihrer/ Ihrem zuständigen Kundenbetreuer/-in/ Kaufmännischen Objektmanager/-in sprechen.
Das Installieren eines eigenen Parabolspiegels/Satellitenantenne ist grundsätzlich nicht gestattet und bedarf generell der vorherigen Genehmigung des Vermieters, die von dem/der Mieter/-in schriftlich unter Angabe von Gründen bei dem Vermieter/der Verwalterin zu beantragen ist und nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommt.
Das Auftreten von Schimmel in den einzelnen Wohnräumen kann unterschiedliche Ursachen haben. Der Grund kann sowohl auf bauliche Mängel als auch auf falsches Heizen und Lüften seitens des Mieters/der Mieterin begründet sein. Während eines Ortstermins wird die Ursache durch den/die Bauleiter/-in/ Technische/n Objektmanager/-in untersucht. Das Ergebnis dieser Untersuchung und notwendige Maßnahmen werden dem/der Mieter/-in anschließend schriftlich mitgeteilt.
Vermietung
Informationen zu Ansprechpartner/-innen und Beratungszeiten in unseren Service-Centern finden Sie hier.
Grundsätzlich können Sie gerne eine/n an der Anmietung der gekündigten Wohnung interessierte/n Nachmieter/-in vorschlagen. Der/die Vermieter/-in ist jedoch nicht verpflichtet, mit einem von Ihnen vorgeschlagenen Nachmieter oder Nachmieterin einen Mietvertrag abzuschließen und den mit Ihnen bestehenden Mietvertrag schon vor Ablauf der Kündigungsfrist zu beenden.
Kommen im Fall der Anmietung einer öffentlich geförderten Wohnung irgendwelche Gebühren auf mich zu?
Wird von der Vermieterin oder ihrer bevollmächtigten Verwalterin beim Wohnungsamt ein Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines oder ein Freistellungsantrag gestellt, werden hierfür von der zuständigen Behörde von Amts wegen Gebühren erhoben. Diese werden zunächst von uns oder der antragsstellenden Vermieterin beglichen und sind dann von Ihnen zu erstatten.
Ja, jedoch können keine bindenden Zusagen erteilt werden. Jedes Angebot bleibt bis zur endgültigen Zusage unverbindlich. Hier finden Sie unser Online-Formular für Ihren Wohnungswunsch. Persönlich sind wir für Sie in unseren Service-Centern erreichbar.
Ja, wenn keine berechtigten Einwände dagegen sprechen. Bei öffentlich geförderten Wohnraum entscheidet im Einzelfall das Amt.
Betriebs- und Heizkosten
Die Nebenkosten teilen sich in Betriebs- und Heizkosten auf und werden jährlich mit den Mieter:innen abgerechnet.
Die Betriebskosten sind alle Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum und den Gebrauch des Gebäudes und des Grundstücks laufend entstehen.
Bei den Heizkosten handelt es sich um alle Kosten der zentralen Heizanlage sowie der zentralen Warmwasserbereitung, sofern diese über die Heizanlage erfolgt.
Welche Kosten auf die Mieter:innen umgelegt werden dürfen, regelt § 2 Betriebskostenverordnung. Eine genaue Aufzählung hierzu finden Sie auch in Ihrem Mietvertrag.
Für die Betriebs- und Heizkosten zahlen die Mieter:innen neben der Grundmiete monatliche Vorauszahlungen.
Nicht zu den Nebenkosten zählen die Stromkosten Ihrer Wohnung oder die Gaskosten Ihrer eventuell vorhandenen Gas-Etagen-Heizung. Hier müssen Sie einen eigenen Vertrag mit einem Versorger Ihrer Wahl abschließen.
Schauen Sie sich gerne dazu unser Video zum Thema Nebenkostenabrechnung an.
Wir als Vermieter sind bemüht, die anfallenden Kosten möglichst genau nach Verursacher abzurechnen. In manchen Fällen muss die Kostenzusammenfassung jedoch über mehrere Häuser erfolgen, wenn eine eindeutige Zuordnung der Kosten auf diese Häuser nicht möglich ist.
Die Größenordnung einer Nebenkostenabrechnung bildet dann die Wirtschaftseinheit. Hierbei handelt es sich um alle Gebäude, die eine gemeinsame Nebenkostenabrechnung erhalten. Damit kann eine Wirtschaftseinheit aus einem oder mehreren Häusern bestehen, die demselben Eigentümer gehören, einen identischen Wohnwert und eine überwiegend gleiche Nutzung sowie einen örtlichen Zusammenhang (z.B. eine gemeinsame Außenanlage) haben.
Die Nebenkostenabrechnung gliedert sich in Abrechnungseinheiten, welche jeweils alle Mieteinheiten umfasst, die gemeinsam an einer Kostenposition beteiligt sind. Aufgrund dessen können verschiedene Teilnahmegruppen in einer Abrechnung verwendet werden.
Beispiel:
Wirtschaftseinheit = Musterstraße 1-15
Teilnahmegruppe 1 = Musterstraße 1 (Ihr Haus)
Teilnahmegruppe 2 = Musterstraße 1-2 (gemeinsame Heizanlage)
Teilnahmegruppe 3 = Musterstraße 1-15 (gemeinsame Abrechnung zum Beispiel bei Straßenreinigung, weil nur ein Bescheid von der Stadt eingeht)
Die angefallenen Kosten werden in der Regel über die Wohnfläche in Quadratmetern abgerechnet. Ausnahmen dieser Verteilung gibt es dort, wo z.B. für Heizkörper, Wasser- und Abwasserverbräuche oder Müllvolumen geeignete Messeinrichtungen vorhanden sind. Diese Kosten werden dann anhand des angefallenen Verbrauches verteilt. Für die Kosten des Breitbandkabelanschlusses erfolgt die Kostenverteilung über die Stückzahl der Anschlüsse. Auch weitere Verteilerschlüssel können möglich sein, diese können Sie in Ihrem Mietvertrag nachlesen.
Schauen Sie sich gerne unser Video zum Thema Nebenkostenabrechnung an.
Die Nebenkosten werden einmal jährlich über den Zeitraum von zwölf Monaten abgerechnet. Der Abrechnungszeitraum ist in Ihrem Mietvertrag geregelt.
Für die Nebenkostenabrechnung gilt die gesetzliche Abrechnungsfrist bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums (§556 BGB). Der genaue Zeitpunkt der Abrechnungserstellung ist davon abhängig, wann uns die dafür benötigten Unterlagen der Versorger und externen Dienstleister zugehen.
Die Nebenkostenabrechnung wird zentral für Ihr Haus erstellt, daher gelten die o.g. Fristen, auch wenn Sie bereits im Abrechnungszeitraum ausgezogen sind. In diesem Zusammenhang ist es notwendig uns über Ihre aktuelle Adresse auf dem Laufenden zu halten, bis Sie die letzte Nebenkostenabrechnung von uns erhalten haben.
Beispiel: Es gilt der Abrechnungszeitraum 01.10. eines Jahres bis 30.09. des Folgejahres. Die Nebenkostenabrechnung ist dem/der Mieter:in bis spätestens zum 30.09. des folgenden Folgejahres zuzustellen.
Abrechnungszeitraum 01.10. Jahr A bis 30.09. Jahr B
Zustellungsfrist bis zum 30.09. Jahr C
Die Vorauszahlung ermittelt sich aus den zuletzt für die Wohnung abgerechneten Jahreskosten zuzüglich uns bereits bekannter Kostensteigerungen für das nächste Jahr. Dieser Betrag wird durch zwölf geteilt und ergibt die monatliche Vorauszahlung.
Eine Vorauszahlungsanpassung ist keine Mieterhöhung. Die Höhe der Vorauszahlungen kann von Ihnen beeinflusst werden. Bitte geben Sie uns zwingend eine Information, sofern Sie die Vorauszahlungen eigenständig anpassen.
Die monatlichen Vorauszahlungen sollen kostendeckend eingestellt werden. Sollten die kalkulierten Vorauszahlungen durch uns zu hoch berechnet worden sein, so erhalten Sie die Überzahlung im Rahmen der Nebenkostenabrechnung in Form einer Gutschrift wieder zurück.
Die Nebenkostenabrechnung muss über den gesamten Abrechnungszeitraum mit den MieterInnen abgerechnet werden. Ist jemand ein- oder ausgezogen, so wird dies unter dem “Vertragszeitraum” angezeigt.
Zusätzlich reduziert sich die vertraglich vereinbarte Wohn/-Nutzfläche auf den zeitanteiligen Wert. Die zeitanteilige Fläche wird bei der Kostenumlage verwendet, um nur die zeitanteiligen Kosten auf den verzogenen Mieter umzulegen.
Bei Heizkosten kann aufgrund der Verbrauchserfassungsgeräte der genaue Verbrauchswert im Nutzungszeitraum ermittelt werden. Die Grundkosten werden anhand der Gradtagszahlen anteilig berechnet.
Gradtagszahlen drücken den Wärmebedarf pro Tag aufgrund der Witterungsbedingungen aus. Bei den übrigen verbrauchsabhängigen Kosten wird das für den Vertragszeitraum vorliegende Ableseergebnis zugrunde gelegt.
- Sie haben einen Dauerauftrag eingestellt oder überweisen die Miete monatlich selber:
> Es besteht die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit unserer Mietenbuchhaltung, um die Auszahlung des Guthabens zu beantragen. Bitte teilen Sie uns dazu schriftlich Ihre Bankverbindung mit. Die entsprechenden Kontaktdaten können Sie in dem letzten Absatz der Nebenkostenabrechnung finden.
> Sie können den Dauerauftrag für einen Monat aussetzen und das Guthaben einmalig von Ihrer laufenden Monatsmiete abziehen und selbstständig verrechnen.
> Bei der monatlichen Überweisung können Sie das Guthaben selbstständig mit der laufenden Miete verrechnen.
- Sie haben uns ein SEPA-Lastschrift-Mandat erteilt:
> Das Guthaben wird automatisch bei der Abbuchung von Ihrem Konto zu der auf der Abrechnung mitgeteilten Fälligkeit mit der laufenden Miete verrechnet.
Leider können Nebenkostenabrechnungen auch mit einer hohen Nachforderung abschließen. Hier besteht jedoch die Möglichkeit für die Mieter:innen über unsere Mietenbuchhaltung eine Ratenzahlung zu vereinbaren.
Die entsprechenden Kontaktdaten können Sie in dem letzten Absatz der Nebenkostenabrechnung finden.
Als Mieter:in haben Sie das Recht die Abrechnung prüfen zu lassen. Gerne dürfen Sie Ihre/-n Ansprechpartner:in diesbezüglich kontaktieren. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Nebenkostenabrechnung oben rechts.
Bei einer Prüfung dürfen die prüffähigen Belege eingesehen werden.
Viele Rückfragen lassen sich auch telefonisch oder per E-Mail kurzfristig beantworten.
Häufig werden auch bereits Erläuterungstexte auf der Rückseite der Nebenkostenabrechnung zu einzelnen Kostenpositionen von unseren SachbearbeiterInnen eingefügt. Hier können Sie bereits erkennen, ob es Auffälligkeiten zu diesen Kosten gibt.
Vorsorglich weisen wir jedoch darauf hin, dass eine etwaige Nachforderung trotz Prüfung vorerst bezahlt werden muss. Bei einer möglichen Korrektur, wird die Erstattung dann separat an Sie ausgezahlt.
Miete & Kaution
Die Miete überweisen Sie auf das angegebene Konto in Ihrem Mietvertrag unter § 3 Abs. 6. Bitte geben Sie bei Ihrer Überweisung Ihre Kundennummer als Verwendungszweck an. So können wir das leichter zuordnen.
Die Miete ist bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats anzuweisen. Tipp: Mit einem von Ihnen an uns erteilten SEPA-Lastschriftmandat ist Ihre Miete immer pünktlich.
Die bequemste und sicherste Art die Miete zu zahlen ist, uns ein SEPA Lastschriftmandat zu erteilen.
Sämtliche Verrechnungen wie Guthaben oder Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen und auch Veränderungen der Miethöhe werden dann automatisch zur Fälligkeit berücksichtigt und Sie geraten nie in Verzug. Alternativ können Sie bei Ihrer Bank einen Dauerauftrag einrichten oder die Überweisung monatlich selbst veranlassen.
Ihre Kaution wird auf einem Treuhandsammelkonto bei unserer Hausbank, der Sparkasse Dortmund, verwahrt. Die Bankverbindung finden Sie in Ihrem Mietvertrag unter § 3a. Bitte beachten Sie, dass auf dieses Konto keine Mietzahlungen geleistet werden.
Sie leisten Ihre Kaution als Barkaution. Das Geld überweisen Sie auf ein Treuhandsammelkonto bei unserer Hausbank, der Sparkasse Dortmund. Die Kaution zahlen Sie in einer Summe oder höchstens drei gleichen Raten.
Die Kaution – oder mindestens die erste Rate der Kaution – ist bis zum Mietbeginn auf unser Kautionskonto zu überweisen.
Sehr gerne! Wenn Sie eine Zinsbescheinigung benötigen, sprechen Sie uns bitte an.
Sobald die Wohnung vertragsgemäß zurückgegeben wurde, wird geprüft, ob Ihre Kaution ausgezahlt werden kann. Sollten keinerlei Forderungen offen sein – das könnten z.B. Mietzahlungen oder Nachzahlungen aus den Nebenkostenabrechnungen sein – wird die Kautionsauszahlung zeitnah nach Ende des Mietvertrages erfolgen.
Bitte berücksichtigen Sie jedoch, dass wir als Ihre Vermieterin das Recht haben, die Kaution für eventuell nachträglich auftretende Forderungen bis zu sechs Monate nach Vertragsende einzubehalten. In Einzelfällen kann der/die Vermieter/in auch Teile der Kaution über die Frist von sechs Monaten hinaus zurückhalten.
Bitte teilen Sie uns Ihre Bankverbindung ausschließlich schriftlich mit. Wenn gewünscht auch per E-Mail an bankverbindung@covivio.immo. Möchten Sie die monatlichen Mieten von Ihrem Konto abbuchen lassen, dann benötigen wir ein unterschriebenes SEPA Lastschriftmandat. Ein entsprechendes Formular stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Bitte überweisen Sie den offenen Betrag schnellstmöglich auf das übliche Konto.
- Überprüfen Sie bitte, ob die Miete rechtzeitig abgeschickt wurde. Falls nicht, überweisen Sie die nächste Miete bitte spätestens am dritten Werktag eines Monats.
- Wurde die Kundennummer vollständig und richtig angegeben? Trifft dies nicht zu, informieren Sie uns bitte. Passen Sie bei zukünftigen Zahlungen den Verwendungszweck an. Bitte geben Sie nur Ihre Kundennummer im Verwendungszweck an, um uns die richtige Zuordnung so einfach wie möglich zu machen.
- Haben Sie die Miete auf das richtige Konto überwiesen? Eventuell haben Sie die Miete auf das Kautionskonto überwiesen, dann informieren Sie uns bitte. Wir buchen das dann um.
- Wenn Sie mehrere Verträge bei uns haben, überweisen Sie die jeweils fälligen Mieten bitte getrennt unter Angabe der jeweiligen Kundennummern. Komfortabler für Sie wäre es, wenn Sie uns je Vertrag ein SEPA Lastschriftmandat erteilen, dann erfolgen die Abbuchungen getrennt und immer pünktlich.
Sie erhalten von uns eine Mitteilung über die Veränderung. Bitte legen Sie diese umgehend dem zuständigen Amt vor.
Bei der letzten Mieterhöhung handelte es sich wahrscheinlich um eine Erhöhung der Nebenkosten (§ 560 BGB) oder um eine Erhöhung nach Modernisierung (§ 559 BGB), diese sind nicht mit der Erhöhung nach § 558 BGB in Verbindung zu bringen und wird vor dem Gesetz getrennt behandelt.
Die Gründe hierfür liegen im Mietrecht: Bei laufenden Mietverhältnissen darf nur alle 15 Monate eine Grundmieterhöhung gemäß §558 BGB ausgesprochen werden. Zusätzlich muss die so genannte Kappungsgrenze in Höhe von 15% bzw. 20% beachtet werden. Diese Kappungsgrenze erlaubt es dem Vermieter die Grundmiete binnen drei Jahren maximal um 15% bzw. 20% zu erhöhen, wobei Anpassungen der Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen sowie Modernisierungsanpassungen unberücksichtigt bleiben. Des Weiteren dürfen sich Grundmieterhöhungen nur innerhalb des gültigen Mietspiegels bewegen. Weil all diese Voraussetzungen immer und in jedem Fall individuell berücksichtigt werden müssen, bekommen nicht immer alle Mieter/-innen im Haus/Siedlungsbereich gleichzeitig eine Mieterhöhung.
Hier handelt es sich um eine vertragliche Änderung, die einer schriftlichen Zustimmung benötigt. Hierfür brauchen wir als Vermieterin Ihre Unterschrift. Die Zustimmung kann als pdf-Datei oder Foto-Datei per E-Mail (mietanpassungen@covivio.immo), als Fax (0208 / 97 064 408) oder schriftlich (Zustimmungserklärung) abgegeben werden.
Wir sind immer an einer schnellen Behebung von Mängeln interessiert. Aber ein Mangel ist dem Vermieter zu melden. Er kümmert sich dann um die Behebung anerkannter Mängel. Nach allgemeiner Rechtsprechung berechtigt ein behebbarer Mangel nicht zur Verweigerung der Zustimmung zu einer Mieterhöhung.
Bei der Mieterhöhung nach § 558 BGB handelt es sich nur um eine Erhöhung der Grundmiete an die ortsübliche Vergleichsmiete. Verbesserungen/Modernisierungen würden eine Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB nach sich ziehen und werden bei dieser Mieterhöhung nicht berücksichtigt.
Zuerst einmal wird der Fall geprüft. Nach Ablauf der Zustimmungsfrist können wir als Vermieter zur Durchsetzung der Mieterhöhung Klage beim zuständigen Amtsgericht einreichen.
Geht es um eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 BGB, so kann der/die Mieter/-in bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang das Mietverhältnis außerordentlich zum Ende des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der/die Mieter/-in, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
Energieversorgung
Die Versorgung der privaten Haushalte und damit die Versorgungssicherheit ist aktuell gesetzlich gesichert.
Mit der Ausrufung der Alarmstufe geht jedoch eine Aufforderung an alle Verbraucherinnen und Verbraucher, d.h. die Industrie, öffentliche Einrichtungen sowie Privathaushalte, den Gasverbrauch vorsorglich weiter zu reduzieren. Die Bundesregierung wird die Rahmenbedingungen für Energieeffizienz verbessern und auch selbst einsparen.
Die Versorgungssituation ist angespannt. Wohnungsunternehmen und Vermieter gelten nach Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) als geschützte Kunden, so dass aus aktueller Sicht nicht davon auszugehen ist, dass sie ihre Wohnung im Winter nicht heizen können oder kein Warmwasser zur Verfügung steht. Im Fall erheblicher Reduzierungen der Gasimporte muss jedoch mit einer weiteren Kostensteigerung gerechnet werden. Ob der geplante Energiepreisdeckel bei den Kosten Entlastung bringt, bleibt abzuwarten.
Ein Ausfall der Gasversorgung führt bei gasversorgten Heizanlagen zu einem Ausfall der Heiz- und Warmwasserversorgung des Hauses. Wir gehen davon aus, dass die Energieversorger uns mit einem kurzen Vorlauf von ein bis zwei Tagen über einen drohenden Gasausfall informieren werden.
Wir sind in enger Abstimmung mit den Energieversorgern und Kommunen, um eine gutes Kontaktnetzwerk aufzubauen für eine gute Informationspolitik bei möglichen Ausfällen und Notfallmaßnahmen.
Darüber hinaus haben wir bereits Fachunternehmen, die mit uns verbunden sind, die die gasversorgten Heizungsanlagen nach einer Unterbrechung wieder in Betrieb setzen können.
Grundsätzlich gibt es keine alternative Möglichkeit der Gebäudeheizung. Die elektrischen Leitungen des Hauses sind nicht für den Betrieb elektrischer Heizer in allen Wohnungen/Räumen ausgelegt. Die Beheizung von Räumen mit Strom ist zudem teurer als über die Heizungsanlage.
Die Verwendung von elektrischen Heizlüftern ist aufgrund von Entzündungsgefahr mit Brandfolge lebensgefährlich. Offene Feuerstellen zur Beheizung (Ethanol-Öfen, Karbid-Lampen o.ä.) können zu lebensgefährlichen Vergiftungen führen.
Diese Anfrage bedarf der individuellen Einzelfallprüfung. Hier benötigen wir im Vorfeld entsprechende Unterlagen:
- genaue Ausführung der geplanten baulichen Veränderung einschließlich Visualisierung und Leitungsführung
- Beschreibung der eventuellen Eingriffe in die vorhandene Technik / Installation
- Genehmigung der Anlage durch den Netzbetreiber
- Deckungszusage eventueller Risiken durch die Installation der Anlage seitens einer entsprechenden Versicherung
- Baurechtliche Genehmigungsfreiheit der Anlage
- Statischer Nachweis über die Einwirkung der anzubringenden Module auf das Bauteil
- Benennung des ausführenden Elektrofachbetriebes
Gegenüber dem Vorjahr haben sich die Öl-Preise bereits mehr als verdoppelt. Die Auswirkungen werden insbesondere im Jahr 2023 spüren – mit der Abrechnung in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022. Ob der geplante Energiepreisdeckel hier Entlastung bringt, bleibt abzuwarten.
Laut Experten lässt sich das nicht völlig ausschließen, insbesondere wenn es durch den verstärkten Einsatz von Heizlüftern und Radiatoren zu Überlastungen im Netz kommt.
Den Anstieg der Kosten können wir reduzieren, wenn wir insgesamt weniger Energie verbrauchen. Dazu haben wir den Sommer bereits genutzt, um die Heizungseinstellung auf die neue Situation anzupassen. Dies bedeutet, dass wir die Heizung etwas niedriger einstellen und wo dies möglich ist die energiesparende Nachteinstellung früher starten. So verbrauchen Sie weniger Energie. Ihre Wohnung bleibt dabei dennoch warm.
Wir sind dabei, den Zeitraum der Nachtabsenkung zu verlängern und die Vorlauftemperatur zu reduzieren. Dies erfolgt im Rahmen der Wartungsarbeiten.
Ihre Gas-Etagenheizung ist von unseren Fachleuten auf den optimalen und wirtschaftslisten Betriebspunkt eingestellt. Deswegen besteht bei Ihrer Gas-Etagenheizung durch Sie kein Handlungsbedarf. Die Einstellungen werden durch uns in die regelmäßigen Wartungen und Überprüfungen sichergestellt. Bitte nehmen Sie keine Einstellungen selbst vor, dies kann den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der Anlage und vor allem der Abgasführung gefährden. Mittels dem Raumtemperaturregler können Sie weiterhin die gewünschte Raumtemperatur und Heizzeiten einstellen.
Hier geht es zu weiteren Empfehlungen und Tipps zum Thema Energiesparen.
Die 5 besten Heiztipps Covivio
Flyer_Energiesparinfos_Covivio_bbu
www.verbraucherzentrale.nrw/energiepreise
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie
https://www.umweltbundesamt.de/daten/energie
https://www.energie.de/
https://www.wirtschaft.nrw/energie
https://www.wirtschaft.nrw/klimaschutz
https://www.energy4climate.nrw/
https://www.klimaschutz.nrw.de/
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/tipps-fuer-verbraucher
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/klimaschutz
https://www.smart-rechner.de/rubrik/energie.php
https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Navigation/DE/Home/home.html
https://www.bafa.de/DE/Energie/energie_node.html
https://www.bmwk.de/
Nein, es werden keine Maßnahmen vorgenommen, die die Warmwassertemperatur beeinflussen.
Die Vorauszahlungen können freiwillig erhöht werden. Zudem werden die Vorauszahlungen mit der kommenden Betriebskostenabrechnung erhöht. Wir empfehlen auch, wenn möglich, Geld für diesen Zweck zur Seite zu legen und energiesparend zu haushalten.
Wir lassen Sie nicht allein! Sprechen Sie uns an. Wir hoffen, dass der geplante Energiepreisdeckel hier eine gewisse Entlastung bringen wird.
Auch wenn Sie keinen Anspruch auf ALG I oder ALG II haben, lohnt es sich zu prüfen, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben. Weitergehende Informationen zum Wohngeld Plus Gesetz finden Sie auf unserer Ratgeberseite.
Keine Antwort gefunden?
Telefonisch erreichen Sie uns Montag bis Donnerstag von 07:30 bis 17:00 Uhr und
Freitags von 07:30 Uhr bis 14:00 Uhr unter der 0208 97064 – 0.
Oder nutzen Sie auch gerne unser Kontaktformular.