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Fragen und Antworten zu Covivio

Sie haben Fragen? Wir geben Ihnen Antworten auf die häufigsten Fragen zur Vermietung, Kundenbetreuung, Wohnungsverwaltung, Reparaturen und Modernisierungen, Hausordnung und Sicherheit, Betriebs- und Heizkostenabrechnung, zu Vertragsänderungen und zu Verkäufen.

Ansprechpartner:in & Service

Ihren zuständigen Ansprechpartner:in für Ihr Objekt finden Sie auf dem Hausaushang im Eingangsbereich Ihres Treppenhaus oder auch hier, sowie in unserer Mieter:innen App Covivio#HOME.

Einen persönlichen Termin mit Ihrem/Ihrer Ansprechpartner:in können Sie per Terminbuchung online oder telefonisch vereinbaren. Service-Center – Covivio

Wenden Sie sich hier an Ihre:n Ansprechpartner:in. Sie können uns auch flexibel über unsere Mieter:innen App Covivio#HOME kontaktieren.

Diese können Sie über die App anfordern oder bei Ihrem/ Ihrer Ansprechpartner:in.

Reparaturen & Modernisierungen

Wenden Sie sich hier an Ihren Ansprechpartner oder melden Sie diesen über unsere Mieterapp.
Hier kommen Sie zu unserer Mieter:innen App Covivio#HOME.

Außerhalb der Geschäftszeiten nutzen Sie die Notfallnummer 0208 / 97 06 48 88.

Möchten Sie eine Satellitenschlüssel oder ähnliche Empfangsvorrichtungen anbringen, ist eine Genehmigung von uns erforderlich. Diese müssen ebenso schriftlich beantragen.

Gut zu wissen! Eine Genehmigung ist nur möglich, wenn es in Ihrem Haus keine andere Fernsehempfangsmöglichkeit gibt.

Die meisten Wohnungen sind mit einer Anschlussdose für Kabel-TV ausgestattet. Grundsätzlich können Sie Ihrem Mietvertrag und Ihrer letzten Nebenkostenabrechnung entnehmen, ob von uns als Vermieter eine Grundversorgung mit Kabel-TV-Signal zur Verfügung gestellt wird. In beiden Fällen können Sie bei dem für das Haus zuständigen Anbieter Verträge für eine darüberhinausgehende Fernsehversorgung abschließen.

Hier können Sie Ihr Wunschbadezimmer anfragen.

Hierfür ist eine schriftliche Genehmigung erforderlich. Bei erteilter Genehmigung der baulichen/technischen Veränderung, beachten Sie bitte die damit verbundenen Bedingungen. Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Veränderung stehen, müssen von Ihnen getragen werden. Covivio übernimmt und erstattet keinerlei Kosten. In jedem Fall sind diese Veränderungen von Ihnen zum Ende des Mietverhältnisses wieder in den Ursprungszustand zu bringen.

Nebenkosten

Die Nebenkosten teilen sich in Betriebs- und Heizkosten auf und werden jährlich mit den Mieter:innen abgerechnet.

Die Betriebskosten sind alle Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum und den Gebrauch des Gebäudes und des Grundstücks laufend entstehen.

Bei den Heizkosten handelt es sich um alle Kosten der zentralen Heizanlage sowie der zentralen Warmwasserbereitung, sofern diese über die Heizanlage erfolgt.

Welche Kosten auf die Mieter:innen umgelegt werden dürfen, regelt § 2 Betriebskostenverordnung. Eine genaue Aufzählung hierzu finden Sie auch in Ihrem Mietvertrag.

Für die Betriebs- und Heizkosten zahlen die Mieter:innen neben der Grundmiete monatliche Vorauszahlungen.

Nicht zu den Nebenkosten zählen die Stromkosten Ihrer Wohnung oder die Gaskosten Ihrer eventuell vorhandenen Gas-Etagen-Heizung. Hier müssen Sie einen eigenen Vertrag mit einem Versorger Ihrer Wahl abschließen.

Schauen Sie sich gerne dazu unser Video zum Thema Nebenkostenabrechnung an.

Wir als Vermieter sind bemüht, die anfallenden Kosten möglichst genau nach Verursacher abzurechnen. In manchen Fällen muss die Kostenzusammenfassung jedoch über mehrere Häuser erfolgen, wenn eine eindeutige Zuordnung der Kosten auf diese Häuser nicht möglich ist.

Die Größenordnung einer Nebenkostenabrechnung bildet dann die Wirtschaftseinheit. Hierbei handelt es sich um alle Gebäude, die eine gemeinsame Nebenkostenabrechnung erhalten. Damit kann eine Wirtschaftseinheit aus einem oder mehreren Häusern bestehen, die demselben Eigentümer gehören, einen identischen Wohnwert und eine überwiegend gleiche Nutzung sowie einen örtlichen Zusammenhang (z.B. eine gemeinsame Außenanlage) haben.

Die Nebenkostenabrechnung gliedert sich in Abrechnungseinheiten, welche jeweils alle Mieteinheiten umfasst, die gemeinsam an einer Kostenposition beteiligt sind. Aufgrund dessen können verschiedene Teilnahmegruppen in einer Abrechnung verwendet werden.

Beispiel:

Wirtschaftseinheit = Musterstraße 1-15

Teilnahmegruppe 1 = Musterstraße 1 (Ihr Haus)

Teilnahmegruppe 2 = Musterstraße 1-2 (gemeinsame Heizanlage)

Teilnahmegruppe 3 = Musterstraße 1-15 (gemeinsame Abrechnung zum Beispiel bei Straßenreinigung, weil nur ein Bescheid von der Stadt eingeht)

Die angefallenen Kosten werden in der Regel über die Wohnfläche in Quadratmetern abgerechnet. Ausnahmen dieser Verteilung gibt es dort, wo z.B. für Heizkörper, Wasser- und Abwasserverbräuche oder Müllvolumen geeignete Messeinrichtungen vorhanden sind. Diese Kosten werden dann anhand des angefallenen Verbrauches verteilt. Für die Kosten des Breitbandkabelanschlusses erfolgt die Kostenverteilung über die Stückzahl der Anschlüsse. Auch weitere Verteilerschlüssel können möglich sein, diese können Sie in Ihrem Mietvertrag nachlesen.

Die Nebenkosten werden einmal jährlich über den Zeitraum von zwölf Monaten abgerechnet. Der Abrechnungszeitraum ist in Ihrem Mietvertrag geregelt.

Für die Nebenkostenabrechnung gilt die gesetzliche Abrechnungsfrist bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums (§556 BGB). Der genaue Zeitpunkt der Abrechnungserstellung ist davon abhängig, wann uns die dafür benötigten Unterlagen der Versorger und externen Dienstleister zugehen.

Die Nebenkostenabrechnung wird zentral für Ihr Haus erstellt, daher gelten die o.g. Fristen, auch wenn Sie bereits im Abrechnungszeitraum ausgezogen sind. In diesem Zusammenhang ist es notwendig uns über Ihre aktuelle Adresse auf dem Laufenden zu halten, bis Sie die letzte Nebenkostenabrechnung von uns erhalten haben.

Beispiel: Es gilt der Abrechnungszeitraum 01.10. eines Jahres bis 30.09. des Folgejahres. Die Nebenkostenabrechnung ist dem/der Mieter:in bis spätestens zum 30.09. des folgenden Folgejahres zuzustellen.

Abrechnungszeitraum 01.10. Jahr A bis 30.09. Jahr B

Zustellungsfrist bis zum 30.09. Jahr C

Die Vorauszahlung ermittelt sich aus den zuletzt für die Wohnung abgerechneten Jahreskosten zuzüglich uns bereits bekannter Kostensteigerungen für das nächste Jahr. Dieser Betrag wird durch zwölf geteilt und ergibt die monatliche Vorauszahlung.

Eine Vorauszahlungsanpassung ist keine Mieterhöhung. Die Höhe der Vorauszahlungen kann von Ihnen beeinflusst werden. Bitte geben Sie uns zwingend eine Information, sofern Sie die Vorauszahlungen eigenständig anpassen.

Die monatlichen Vorauszahlungen sollen kostendeckend eingestellt werden. Sollten die kalkulierten Vorauszahlungen durch uns zu hoch berechnet worden sein, so erhalten Sie die Überzahlung im Rahmen der Nebenkostenabrechnung in Form einer Gutschrift wieder zurück.

Die Nebenkostenabrechnung muss über den gesamten Abrechnungszeitraum mit den MieterInnen abgerechnet werden. Ist jemand ein- oder ausgezogen, so wird dies unter dem “Vertragszeitraum” angezeigt.

Zusätzlich reduziert sich die vertraglich vereinbarte Wohn/-Nutzfläche auf den zeitanteiligen Wert. Die zeitanteilige Fläche wird bei der Kostenumlage verwendet, um nur die zeitanteiligen Kosten auf den verzogenen Mieter umzulegen.

Bei Heizkosten kann aufgrund der Verbrauchserfassungsgeräte der genaue Verbrauchswert im Nutzungszeitraum ermittelt werden. Die Grundkosten werden anhand der Gradtagszahlen anteilig berechnet.

Gradtagszahlen drücken den Wärmebedarf pro Tag aufgrund der Witterungsbedingungen aus. Bei den übrigen verbrauchsabhängigen Kosten wird das für den Vertragszeitraum vorliegende Ableseergebnis zugrunde gelegt.

  • Sie haben einen Dauerauftrag eingestellt oder überweisen die Miete monatlich selber:

> Es besteht die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit unserer Mietenbuchhaltung, um die Auszahlung des Guthabens zu beantragen. Bitte teilen Sie uns dazu schriftlich Ihre Bankverbindung mit. Die entsprechenden Kontaktdaten können Sie in dem letzten Absatz der Nebenkostenabrechnung finden.

> Sie können den Dauerauftrag für einen Monat aussetzen und das Guthaben einmalig von Ihrer laufenden Monatsmiete abziehen und selbstständig verrechnen.

> Bei der monatlichen Überweisung können Sie das Guthaben selbstständig mit der laufenden Miete verrechnen.

  • Sie haben uns ein SEPA-Lastschrift-Mandat erteilt:

> Das Guthaben wird automatisch bei der Abbuchung von Ihrem Konto zu der auf der Abrechnung mitgeteilten Fälligkeit mit der laufenden Miete verrechnet.

Leider können Nebenkostenabrechnungen auch mit einer hohen Nachforderung abschließen. Hier besteht jedoch die Möglichkeit für die Mieter:innen über unsere Mietenbuchhaltung eine Ratenzahlung zu vereinbaren.

Die entsprechenden Kontaktdaten können Sie in dem letzten Absatz der Nebenkostenabrechnung finden.

Als Mieter:in haben Sie das Recht die Abrechnung prüfen zu lassen. Gerne dürfen Sie Ihre/-n Ansprechpartner:in diesbezüglich kontaktieren. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Nebenkostenabrechnung oben rechts.

Bei einer Prüfung dürfen die prüffähigen Belege eingesehen werden.

Viele Rückfragen lassen sich auch telefonisch oder per E-Mail kurzfristig beantworten.

Häufig werden auch bereits Erläuterungstexte auf der Rückseite der Nebenkostenabrechnung zu einzelnen Kostenpositionen von unseren SachbearbeiterInnen eingefügt. Hier können Sie bereits erkennen, ob es Auffälligkeiten zu diesen Kosten gibt.

Vorsorglich weisen wir jedoch darauf hin, dass eine etwaige Nachforderung trotz Prüfung vorerst bezahlt werden muss. Bei einer möglichen Korrektur, wird die Erstattung dann separat an Sie ausgezahlt.

Miete & Kaution

Die Miete überweisen Sie auf das angegebene Konto in Ihrem Mietvertrag unter § 3 Abs. 6. Bitte geben Sie bei Ihrer Überweisung Ihre Kundennummer als Verwendungszweck an. So können wir das leichter zuordnen.

Die Miete ist bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats anzuweisen. Tipp: Mit einem von Ihnen an uns erteilten SEPA-Lastschriftmandat ist Ihre Miete immer pünktlich.

Die bequemste und sicherste Art die Miete zu zahlen ist, uns ein SEPA Lastschriftmandat zu erteilen.
Sämtliche Verrechnungen wie Guthaben oder Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen und auch Veränderungen der Miethöhe werden dann automatisch zur Fälligkeit berücksichtigt und Sie geraten nie in Verzug. Alternativ können Sie bei Ihrer Bank einen Dauerauftrag einrichten oder die Überweisung monatlich selbst veranlassen.

Ihre Kaution wird auf einem Treuhandsammelkonto bei unserer Hausbank, der Sparkasse Dortmund, verwahrt. Die Bankverbindung finden Sie in Ihrem Mietvertrag unter § 3a. Bitte beachten Sie, dass auf dieses Konto keine Mietzahlungen geleistet werden.

Sie leisten Ihre Kaution als Barkaution. Das Geld überweisen Sie auf ein Treuhandsammelkonto bei unserer Hausbank, der Sparkasse Dortmund. Die Kaution zahlen Sie in einer Summe oder höchstens drei gleichen Raten.

Die Kaution – oder mindestens die erste Rate der Kaution – ist bis zum Mietbeginn auf unser Kautionskonto zu überweisen.

Sehr gerne! Wenn Sie eine Zinsbescheinigung benötigen, sprechen Sie uns bitte an.

Sobald die Wohnung vertragsgemäß zurückgegeben wurde, wird geprüft, ob Ihre Kaution ausgezahlt werden kann. Sollten keinerlei Forderungen offen sein – das könnten z.B. Mietzahlungen oder Nachzahlungen aus den Nebenkostenabrechnungen sein – wird die Kautionsauszahlung zeitnah nach Ende des Mietvertrages erfolgen.

Bitte berücksichtigen Sie jedoch, dass wir als Ihre Vermieterin das Recht haben, die Kaution für eventuell nachträglich auftretende Forderungen bis zu sechs Monate nach Vertragsende einzubehalten. In Einzelfällen kann der/die Vermieter/in auch Teile der Kaution über die Frist von sechs Monaten hinaus zurückhalten.

Bitte teilen Sie uns Ihre Bankverbindung ausschließlich schriftlich mit. Wenn gewünscht auch per E-Mail an bankverbindung@covivio.immo. Möchten Sie die monatlichen Mieten von Ihrem Konto abbuchen lassen, dann benötigen wir ein unterschriebenes SEPA Lastschriftmandat. Ein entsprechendes Formular stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Bitte überweisen Sie den offenen Betrag schnellstmöglich auf das übliche Konto.

  • Überprüfen Sie bitte, ob die Miete rechtzeitig abgeschickt wurde. Falls nicht, überweisen Sie die nächste Miete bitte spätestens am dritten Werktag eines Monats.
  • Wurde die Kundennummer vollständig und richtig angegeben? Trifft dies nicht zu, informieren Sie uns bitte. Passen Sie bei zukünftigen Zahlungen den Verwendungszweck an. Bitte geben Sie nur Ihre Kundennummer im Verwendungszweck an, um uns die richtige Zuordnung so einfach wie möglich zu machen.
  • Haben Sie die Miete auf das richtige Konto überwiesen? Eventuell haben Sie die Miete auf das Kautionskonto überwiesen, dann informieren Sie uns bitte. Wir buchen das dann um.
  • Wenn Sie mehrere Verträge bei uns haben, überweisen Sie die jeweils fälligen Mieten bitte getrennt unter Angabe der jeweiligen Kundennummern. Komfortabler für Sie wäre es, wenn Sie uns je Vertrag ein SEPA Lastschriftmandat erteilen, dann erfolgen die Abbuchungen getrennt und immer pünktlich.

Sie erhalten von uns eine Mitteilung über die Veränderung. Bitte legen Sie diese umgehend dem zuständigen Amt vor.

Die Mietanpassungsmöglichkeiten richten sich nach den vertraglichen Regelungen und den gesetzlichen Bestimmungen. Es gelten unterschiedliche Regelungen für öffentlich geförderten und für freifinanzierten Wohnungen.

Bei den öffentlich geförderten Wohnungen gelten besondere Bestimmungen, da der Bau oder die Modernisierung der geförderten Wohnungen mit öffentlichen Mitteln subventioniert wurde und die Vermieterin im Gegenzug eine geringere Miete ansetzen darf.
Die Mietengestaltung und die Mietanpassungsmöglichkeiten werden bei öffentlich geförderten Wohnungen durch Förderverträge oder anhand von Bewilligungsbescheiden (Kostenmiete) bestimmt. Treten die Voraussetzungen gemäß Fördervertrag ein oder ändern sich die Kosten der Wirtschaftlichkeitsberechnung (Kostenmiete), so darf auch bei gefördertem Wohnraum die Miete angepasst werden.
Für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung ist in der Regel ein Wohnberechtigungsschein erforderlich, der von der zuständigen Bewilligungsstelle der Stadt oder Gemeinde ausgestellt wird.

Bei den sogenannten freifinanzierten Wohnungen werden die Anpassungen im laufenden Mietverhältnis nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und den Mietvertragsvereinbarungen geregelt.

Vergleichsmietanpassung:
Bei einer Vergleichsmietanpassung hat die Vermieterin die Möglichkeit die Anpassungen an den ortsüblichen Mietpreis zu verlangen, der über Mietspiegel, Vergleichswohnungen oder Gutachten ermittelt werden kann. Eine Vergleichsmietanpassungen kann frühestens alle 15 Monate unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze (max. 15% bzw. 20% Mietsteigerung durch Vergleichsmietanpassungen in 3 Jahren) erfolgen.
Bei der Ermittlung der Kappungsgrenze und der Fristen sind Mieterhöhungen aus Modernisierungsmaßnahmen und Betriebskostenanpassungen ausgenommen.
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist für jede Wohnung individuell zu ermitteln und die Anpassungsfristen sind abhängig vom jeweiligen Mietbeginn und Zeitpunkt der letzten Mietanpassung. Daher kann es vorkommen, dass im gleichen Wohnhaus zu unterschiedlichen Zeitpunkten Mietanpassungen in unterschiedlichen Höhen ausgebracht werden.
Bei den Vergleichsmietanpassungen haben die Mieter/innen in der Überlegungsfrist Zeit, das Mietanpassungsverlangen zu prüfen und mögliche Fragen mit der Vermieterin zu klären. Die neue Miete gilt nur als wirksam vereinbart, wenn eine vorbehaltlose Zustimmung durch die Mieter/innen erklärt wird.

Modernisierung:
Sofern das Gebäude, die Wohnung oder das Wohnumfeld nachhaltig verbessert werden, besteht die Möglichkeit für die Vermieterin eine einseitige Modernisierungsmieterhöhungserklärung abzugeben. In dieser Mieterhöhung werden die aufgewendeten Kosten erläutert und mögliche ersparte Erhaltungskosten zu Lasten der Vermieterin in Abzug gebracht. Die übrigen Kosten (Modernisierungskosten) dürfen mit 8% pro Jahr auf die Mieter/innen umgelegt werden, die von der Maßnahme profitieren. Modernisierungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die zur Einsparung von Energie und Wasser beitragen oder den Gebrauchswert bzw. die Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern. Auch die Schaffung von neuem Wohnraum oder gesetzliche Verpflichtungen für die Vermieterin können ebenfalls eine Modernisierungsmaßnahme begründen.

Staffelmieten:
Bei einer Staffelmietvereinbarung treffen die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine feste Regelung zur Anpassung der Miete. Es werden der Zeitpunkt, die neue Miete festgehalten und die Laufzeit der Staffelung vereinbart. Zwischen den Mietstaffeln muss mindesten ein Zeitraum von 12 Monaten liegen.

Indexvereinbarung:
Bei Vertragsabschluss können die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Entwicklung der Miete anhand der Entwicklung der Verbraucherpreisindex (VPI) für Deutschland bestimmt wird. D. h. die Veränderung des Indexwerts gibt die Veränderung der Miete (nach oben und nach unten) vor. Indexanpassungen müssen in Textform erklärt werden und dürfen maximal alle 12 Monate erfolgen.

Freie Vereinbarung:
Den Vertragsparteien steht es neben den im BGB geregelten Anpassungen frei, über die Miete Vereinbarungen zu treffen.

Sollten Sie ein Mietanpassung erhalten, ist in dieser grundsätzlich die gesetzliche Grundlage erörtert und alle notwendigen Informationen enthalten. Sofern Sie Fragen zu dem Schreiben haben, können Sie sich selbstverständlich an den zuständigen Ansprechpartner unserer Fachabteilung wenden.

Hausordnung & Sicherheit

Die Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrags und regelt das Zusammenleben aller Mieterinnen und Mieter in einem Mehrfamilienhaus. Sie beinhaltet Rechte und Pflichten der Hausbewohner:innen und sorgt für ein harmonisches Miteinander. Typische Punkte einer Hausordnung sind z.B. Ruhezeiten, Hausreinigung, Nutzung von Treppenhaus und Kellerflur, Nutzung der Gemeinschaftsräume, Mülltrennung und -entsorgung, Schnee- und Glatteisbeseitigung, Nutzung des Innenhofes.

Die erste und beste Möglichkeit ist sicher die, miteinander zu reden und die Dinge offen zu nennen. Sollte sich keine Lösung finden, können Sie uns gern mit einbeziehen.

Über sogenannte „Brandlasten“ spricht man bei Gegenständen wie z.B. Kleinmöbel, Sperrmüll, die in den öffentlich zugänglichen Flucht- und Rettungswegen abgestellt werden – zum Beispiel im Kellergang, im Treppenhaus oder auf dem Dachboden. Von diesen Gegenständen geht eine erhöhte Unfall- und Brandgefahr aus. Weiter können durch diese Flucht- und Rettungswege blockiert werden. Zu Ihrer eigenen Sicherheit ist das Abstellen oder Lagern im Bereich von Flucht- und Rettungswegen generell untersagt.

Da die Haus- und Kellerflure Fluchtwege sind, sind diese für die allgemeine Sicherheit freizuhalten. Wenn ausreichend Platz vorhanden ist und somit die Nutzung der Fluchtwege nicht behindert wird, können in Ausnahmefällen Kinderwagen und Rollatoren abgestellt werden. Wenn Sie sich nicht sicher sind, wenden Sie sich an Ihre:n Ansprechpartner:in.  

Zur Sicherheit aller Hausbewohner:innen sind Fluchtwege wie Haus- und Kellerflure frei zu halten. Daher ist das Abstellen von Gegenständen – gleich welcher Art – in diesen Bereichen grundsätzlich nicht gestattet 

Lärm kann innerhalb einer Hausgemeinschaft schnell zu Unzufriedenheiten führen. Grundsätzlich sind daher im Interesse einer guten Hausgemeinschaft zu jeder Tageszeit, insbesondere zur Nachtzeit (22:00 Uhr bis 07:00 Uhr), Geräusche auf Zimmerlautstärke zu begrenzen. Dies gilt auch für außerhalb der Wohnung gelegenen Räume, Flure, das Treppenhaus, Grundstücksbereiche etc. Handwerkliche Arbeiten (wie z.B. Bohren und Hämmern) innerhalb der Wohnung sind werktags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie zügig auszuführen. Eine Wiedergabe von Medien aller Art mittels Lautsprecher ist stets auf die Wohnung und auf Zimmerlautstärke zu beschränken. Beim Musizieren soll ein tägliches Maß von zwei Stunden nicht überschritten werden. Innerhalb der Nachtzeit ist das Musizieren nicht erlaubt.

Wohnen & Vertragsänderung

Bitte teilen Sie uns schriftlich mit, welche Person in Ihre Wohnung ein- oder ausziehen möchte. Zur weiteren Bearbeitung Ihres Antrages werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen. 

Ja, grundsätzlich ist es möglich eine Wohngemeinschaft zu bilden. Um Ihr Anliegen prüfen zu können, benötigen wir weitere Informationen. Bitte wenden Sie sich Ihre:n Ansprechpartner:in.  

Hierzu besteht grundsätzlich die Möglichkeit. Teilen Sie uns bitte schriftlich mit, welchen Teil der Wohnung Sie untervermieten möchten. Im Falle der Zusage wird ein Untermietzuschlag erhoben. Eine gewerbliche Untervermietung hingegen ist grundsätzlich nicht erlaubt. ​​

Seit dem 01.11.2015 gilt das neue Meldegesetz. Das bedeutet, der/die Hauptmieter:in ist verpflichtet, dem/der Untermieter:in den Einzug in die Wohnung schriftlich zu bestätigen. Damit sich der/die Untermieter:in in der Wohnung anmelden kann, muss der/die Hauptmieter:in ihm/ihr eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen.

Wenden Sie sich an Ihre:n Ansprechpartner:in. Die Kleintierhaltung z.B. Kaninchen, Katze, Meerschweinchen, Wellensittiche, etc. ist grundsätzlich gestattet und bedarf keiner Genehmigung, so lange die Anzahl überschaubar bleibt und niemanden stört. Für einen Hund sollten Sie sich vor der Anschaffung von uns eine schriftliche Genehmigung erteilen lassen. Gut zu wissen: Jede Form von Tierhaltung kann bei negativen Auffälligkeiten und berechtigten Beschwerden entzogen werden.

Anmietung

Unsere Mitarbeiter:innen werden von Ihnen bei Abschluss eines Mietvertrages niemals Gebühren verlangen.

Für Covivio ist Compliance, d.h. die uneingeschränkte Beachtung der geltenden Gesetze und betrieblichen Regelungen, Bestandteil der Unternehmenskultur.  Nur so können wir als verlässlicher und vertrauenswürdiger Partner handeln und als ein solcher wahrgenommen werden. Covivio bittet Kunden ausdrücklich jede Form von Compliance-Verstößen oder Betrugsmaschen (insbesondere im Internet) zu melden.

Wie solche Meldungen gemacht werden können und weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Compliance – Covivio.

Unter diesem Link gelangen Sie zu unseren Angeboten auf unserer Homepage. Über das Kontaktfeld im Inserat können Sie uns eine Nachricht senden.

Zur Vorbereitung des Mietvertrages benötigen wir von Ihnen einige Informationen zu den einziehenden Personen. Die dazu benötigten Formulare stellt Ihnen Ihr:e Ansprechpartner:in zur Verfügung und unterstützt Sie im weiteren Anmietungsprozess.  

Ja, gern kann der/die zuständige Ansprechpartner:in Ihre Vormerkung über das Suchprofil aufnehmen. Die Vormerkung bzw. das Angebot bleibt bis zur endgültigen Zusage unverbindlich. 

Der Wohnberechtigungsschein (WBS) ist für die Anmietung einer öffentlich geförderten Wohnung notwendig. Der WBS wird vom Wohnungsamt der Stadt ausgestellt, in der Sie wohnhaft sind. Ob Sie berechtigt sind, hängt vom Ihrem Haushaltseinkommen ab. Genauere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Wohnungsamt.

Covivio to share“ ist unsere Marke für komplett möblierte Wohnungen und Zimmer. Angeboten werden einzelne WG-Zimmer und Einzelapartments. Aktuelle Angebote finden Sie hier.

Kündigung

Die schriftliche Kündigung mit den Unterschriften aller Vertragspartner:innen muss bis zum dritten Werktag eines jeden Monats (der Samstag ist auch ein Werktag) im Original per Post bei uns eingegangen sein, damit diese dann für den Ablauf des übernächsten Monats wirksam wird (sofern keine abweichende Kündigungsfrist als die gesetzliche mit Ihnen im Mietvertrag vereinbart wurde). Kündigungen von Bevollmächtigten werden nur akzeptiert, sofern ein Betreuungsverhältnis besteht und durch eine Originalvollmacht nachgewiesen wird. Ein Tipp: Bitte vermerken Sie Ihre Kontaktdaten wie Telefonnummer und Emailadresse zur reibungslosen Kontaktaufnahme. Beispiel: Eingang der Kündigung: Mittwoch, 03.03. Kündigung zum 31.05.

Wenn Sie das Erbe antreten, sind Sie unser:e neue:r Vertragspartner:in mit allen Rechten und Pflichten aus dem Mietverhältnis. Sie können das Mietverhältnis schriftlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern Sie nicht an einer Fortsetzung interessiert sind. Guthaben oder Zahlungspflichten gehen auf Sie über. Bei einer Erbausschlagung benötigt Covivio die Urkunde des Amtsgerichtes. 

Sie erhalten von uns eine Kündigungsbestätigung mit allen wichtigen Informationen zum weiteren Ablauf und Kontaktdaten. Der nächste Schritt ist die Terminvereinbarung zur Vorbesichtigung.

Während der Vorbesichtigung besprechen Sie den Wohnungszustand zur Endabnahme bzw. die Arbeiten, die ggf. ausgeführt werden müssen. Am Ende erhalten Sie ein Protokoll, in dem alles Vereinbarte festgehalten wird. 

Sie sind verantwortlich, dass der/die Untermieter:in zum Ablauf der Kündigungsfrist ebenfalls die Wohnung räumt und verlässt.

Das hängt von verschiedenen Faktoren ab, diese können Sie im Rahmen der Vorbesichtigung mit Ihrem/Ihrer Ansprechpartner:in abstimmen.

Nicht immer besteht diese Möglichkeit, aber selbstverständlich überprüfen wir das. Wenden Sie sich dafür an Ihre:n Ansprechpartner:in.

Sofern Sie die Wohnung vertragsgemäß zurückgegeben haben und weder Mietzahlungen noch Forderungen aus Betriebskostenabrechnungen offen sind, zahlen wir die Kaution schnellstmöglich zurück.

Ja. Mit schriftlicher Kündigung Ihres Wohnungsmietvertrages endet nicht automatisch Ihr erteiltes SEPA-Mandat nach Ablauf der Kündigungsfrist. Diese muss im Kündigungsschreiben ausdrücklich erwähnt werden. Angemietete Garagen und Stellplätze sind neben dem dafür erteilten SEPA-Mandat ebenso separat zu kündigen.

Energieversorgung

Die Versorgung der privaten Haushalte und damit die Versorgungssicherheit ist aktuell gesetzlich gesichert.
Mit der Ausrufung der Alarmstufe geht jedoch eine Aufforderung an alle Verbraucherinnen und Verbraucher, d.h. die Industrie, öffentliche Einrichtungen sowie Privathaushalte, den Gasverbrauch vorsorglich weiter zu reduzieren. Die Bundesregierung wird die Rahmenbedingungen für Energieeffizienz verbessern und auch selbst einsparen.

Die Versorgungssituation ist angespannt. Wohnungsunternehmen und Vermieter gelten nach Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) als geschützte Kunden, so dass aus aktueller Sicht nicht davon auszugehen ist, dass sie ihre Wohnung im Winter nicht heizen können oder kein Warmwasser zur Verfügung steht. Im Fall erheblicher Reduzierungen der Gasimporte muss jedoch mit einer weiteren Kostensteigerung gerechnet werden. Ob der geplante Energiepreisdeckel bei den Kosten Entlastung bringt, bleibt abzuwarten.

Ein Ausfall der Gasversorgung führt bei gasversorgten Heizanlagen zu einem Ausfall der Heiz- und Warmwasserversorgung des Hauses. Wir gehen davon aus, dass die Energieversorger uns mit einem kurzen Vorlauf von ein bis zwei Tagen über einen drohenden Gasausfall informieren werden.

Wir sind in enger Abstimmung mit den Energieversorgern und Kommunen, um eine gutes Kontaktnetzwerk aufzubauen für eine gute Informationspolitik bei möglichen Ausfällen und Notfallmaßnahmen.

Darüber hinaus haben wir bereits Fachunternehmen, die mit uns verbunden sind, die die gasversorgten Heizungsanlagen nach einer Unterbrechung wieder in Betrieb setzen können.

Grundsätzlich gibt es keine alternative Möglichkeit der Gebäudeheizung. Die elektrischen Leitungen des Hauses sind nicht für den Betrieb elektrischer Heizer in allen Wohnungen/Räumen ausgelegt. Die Beheizung von Räumen mit Strom ist zudem teurer als über die Heizungsanlage.

Die Verwendung von elektrischen Heizlüftern ist aufgrund von Entzündungsgefahr mit Brandfolge lebensgefährlich. Offene Feuerstellen zur Beheizung (Ethanol-Öfen, Karbid-Lampen o.ä.) können zu lebensgefährlichen Vergiftungen führen.

Diese Anfrage bedarf der individuellen Einzelfallprüfung. Hier benötigen wir im Vorfeld entsprechende Unterlagen:

  • genaue Ausführung der geplanten baulichen Veränderung einschließlich Visualisierung und Leitungsführung
  • Beschreibung der eventuellen Eingriffe in die vorhandene Technik / Installation
  • Genehmigung der Anlage durch den Netzbetreiber
  • Deckungszusage eventueller Risiken durch die Installation der Anlage seitens einer entsprechenden Versicherung
  • Baurechtliche Genehmigungsfreiheit der Anlage
  • Statischer Nachweis über die Einwirkung der anzubringenden Module auf das Bauteil
  • Benennung des ausführenden Elektrofachbetriebes

Gegenüber dem Vorjahr haben sich die Öl-Preise bereits mehr als verdoppelt. Die Auswirkungen werden insbesondere im Jahr 2023 spüren – mit der Abrechnung in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022. Ob der geplante Energiepreisdeckel hier Entlastung bringt, bleibt abzuwarten.

Laut Experten lässt sich das nicht völlig ausschließen, insbesondere wenn es durch den verstärkten Einsatz von Heizlüftern und Radiatoren zu Überlastungen im Netz kommt.

Den Anstieg der Kosten können wir reduzieren, wenn wir insgesamt weniger Energie verbrauchen. Dazu haben wir den Sommer bereits genutzt, um die Heizungseinstellung auf die neue Situation anzupassen. Dies bedeutet, dass wir die Heizung etwas niedriger einstellen und wo dies möglich ist die energiesparende Nachteinstellung früher starten. So verbrauchen Sie weniger Energie. Ihre Wohnung bleibt dabei dennoch warm.

Wir sind dabei, den Zeitraum der Nachtabsenkung zu verlängern und die Vorlauftemperatur zu reduzieren. Dies erfolgt im Rahmen der Wartungsarbeiten.

Ihre Gas-Etagenheizung ist von unseren Fachleuten auf den optimalen und wirtschaftslisten Betriebspunkt eingestellt. Deswegen besteht bei Ihrer Gas-Etagenheizung durch Sie kein Handlungsbedarf. Die Einstellungen werden durch uns in die regelmäßigen Wartungen und Überprüfungen sichergestellt. Bitte nehmen Sie keine Einstellungen selbst vor, dies kann den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb der Anlage und vor allem der Abgasführung gefährden. Mittels dem Raumtemperaturregler können Sie weiterhin die gewünschte Raumtemperatur und Heizzeiten einstellen.

Hier geht es zu weiteren Empfehlungen und Tipps zum Thema Energiesparen.

Nein, es werden keine Maßnahmen vorgenommen, die die Warmwassertemperatur beeinflussen.

Die Vorauszahlungen können freiwillig erhöht werden. Zudem werden die Vorauszahlungen mit der kommenden Betriebskostenabrechnung erhöht. Wir empfehlen auch, wenn möglich, Geld für diesen Zweck zur Seite zu legen und energiesparend zu haushalten.
Wir lassen Sie nicht allein! Sprechen Sie uns an. Wir hoffen, dass der geplante Energiepreisdeckel hier eine gewisse Entlastung bringen wird.

Auch wenn Sie keinen Anspruch auf ALG I oder ALG II haben, lohnt es sich zu prüfen, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben. Weitergehende Informationen zum Wohngeld Plus Gesetz finden Sie auf unserer Ratgeberseite.

Verkauf

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Telefonisch erreichen Sie uns Montag bis Donnerstag von 07:30 bis 17:00 Uhr und
Freitags von 07:30 Uhr bis 14:00 Uhr unter der 0208 97064 – 0.

Oder nutzen Sie auch gerne unser Kontaktformular.